WG Art. 21

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Dritter Abschnitt: Annahme

Art. 21 Vorlegung zur Annahme

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993