WG Art. 42

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Sechster Abschnitt: Zahlung

Art. 42 Hinterlegung der Wechselsumme durch Wechselschuldner

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

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ZAAAA-73993