WG Art. 89

Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Bereicherung

Art. 89

(1) 1Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, dass eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels so weit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. 2Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit.

(2) Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.

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ZAAAA-73993