WG Art. 69

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Zehnter Abschnitt: Änderungen

Art. 69 Änderungen des Wechseltextes

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte, wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Texte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993