WG Art. 61

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Achter Abschnitt: Ehreneintritt

3. Ehrenzahlung

Art. 61 Zurückweisung der Ehrenzahlung

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

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ZAAAA-73993