WG Art. 51

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 51 Rückgriff nach Teilnahme

1Bei dem Rückgriff nach einer Teilnahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. 2Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

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ZAAAA-73993