WG Art. 39

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Sechster Abschnitt: Zahlung

Art. 39 Quittung, Teilzahlung

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993