WG Art. 38

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Sechster Abschnitt: Zahlung

Art. 38 Pflicht zur Vorlegung des Wechsels [1]

(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993

1Anm. d. Red.: Art. 38 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .