WG Art. 33

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Fünfter Abschnitt: Verfall

Art. 33 Verfallzeiten

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden


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auf Sicht;
 
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993