WG Art. 30

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Vierter Abschnitt: Wechselbürgschaft

Art. 30 Sicherung der Wechselsumme durch Wechselbürgschaft

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

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ZAAAA-73993