WG Art. 23

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Dritter Abschnitt: Annahme

Art. 23 Nachsichtwechsel

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen.

(3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993