WG Art. 17

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Zweiter Abschnitt: Indossament

Art. 17 Einwendungen gegenüber Wechselinhaber bei Inanspruchnahme aus Wechsel

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

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ZAAAA-73993