WG Art. 10

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 10 Abredewidrige Ausfüllung des Blankowechsels

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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ZAAAA-73993