HGB § 166

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 166 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Informationsrecht der Kommanditisten [1]

(1) 1Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. 2Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 8 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird § 166 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.