HGB § 8
Erstes Buch: Handelsstand
Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister [1]
§ 8 Handelsregister [2]
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.
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AAAAA-73945