HGB § 51

Erstes Buch: Handelsstand

Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

§ 51 Zeichnung der Prokura

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

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AAAAA-73945