HGB § 458

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

§ 458 Selbsteintritt

1Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. 3In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.