Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen [2]
Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [3]
Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen [4]
§ 342a Begriffsbestimmungen [5]
Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;
oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen;
Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen;
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;
Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.
Fundstelle(n):
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt (§§ 342 bis 342p) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.
4Anm. d. Red.: Erster Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.
5Anm. d. Red.: § 342a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.