HGB § 342

Drittes Buch: Handelsbücher [1]

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen [2]

Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [3]

Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen [4]

§ 342 Anwendungsbereich [5]

(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

  1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,

  2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder

  3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und

    1. mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder

    2. ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.

(2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die

  1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und

  2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,

    1. deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder

    2. die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Vierter Unterabschnitt (§§ 342 bis 342p) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.

4Anm. d. Red.: Erster Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.

5Anm. d. Red.: § 342 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. . — Zur Anwendung siehe Art. 90 Abs. 1 EGHGB.