HGB § 327

Drittes Buch: Handelsbücher [1]

Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle [2]

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung [3]

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

  1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:

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    Auf der Aktivseite
    A I 1   
    Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    A I 2   
    Geschäfts- oder Firmenwert;
    A II 1   
    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
    A II 2   
    technische Anlagen und Maschinen;
    A II 3   
    andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    A II 4   
    geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    A III 1   
    Anteile an verbundenen Unternehmen;
    A III 2   
    Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    A III 3   
    Beteiligungen;
    A III 4   
    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B II 2   
    Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    B II 3   
    Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B III 1   
    Anteile an verbundenen Unternehmen.
    Auf der Passivseite
    C 1   
    Anleihen, davon konvertibel;
    C 2   
    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    C 6   
    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    C 7   
    Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 327 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 Nr. 154) mit Wirkung v. .