Drittes Buch: Handelsbücher [1]
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Dritter Unterabschnitt: Prüfung
§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse [2]
1Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl L 158 vom , S. 77; L 170 vom , S. 66) anzuwenden ist. 2Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die
kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,
CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl L 176 vom , S. 338; L 208 vom , S. 73; L 20 vom , S. 1; L 203 vom , S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl L 314 vom , S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945