HGB § 31

Erstes Buch: Handelsstand

Dritter Abschnitt: Handelsfirma

§ 31 Anmeldung und Eintragung bei bestehender Firma; Erlöschen [1]

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. 2Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. 1. 11. 2008.