HGB § 266

Drittes Buch: Handelsbücher [1]

Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Erster Unterabschnitt: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht

Zweiter Titel: Bilanz

§ 266 Gliederung der Bilanz [2]

(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 4Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

  1. Anlagevermögen:

    1. Immaterielle Vermögensgegenstände:

      1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

      2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

      3. Geschäfts- oder Firmenwert;

      4. geleistete Anzahlungen;

    2. Sachanlagen:

      1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

      2. technische Anlagen und Maschinen;

      3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

      4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

    3. Finanzanlagen:

      1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

      2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

      3. Beteiligungen;

      4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

      5. Wertpapiere des Anlagevermögens;

      6. sonstige Ausleihungen.

  2. Umlaufvermögen:

    1. Vorräte:

      1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

      2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

      3. fertige Erzeugnisse und Waren;

      4. geleistete Anzahlungen;

    2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

      1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

      2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

      3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

      4. sonstige Vermögensgegenstände;

    3. Wertpapiere:

      1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

      2. sonstige Wertpapiere;

    4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

  3. Rechnungsabgrenzungsposten.

  4. Aktive latente Steuern.

  5. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

  1. Eigenkapital:

    1. Gezeichnetes Kapital;

    2. Kapitalrücklage;

    3. Gewinnrücklagen:

      1. gesetzliche Rücklage;

      2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;

      3. satzungsmäßige Rücklagen;

      4. andere Gewinnrücklagen;

    4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

    5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

  2. Rückstellungen:

    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

    2. Steuerrückstellungen;

    3. sonstige Rückstellungen.

  3. Verbindlichkeiten:

    1. Anleihen, davon konvertibel;

    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

    3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

    4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

    5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

    6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

    7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

    8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

  4. Rechnungsabgrenzungsposten.

  5. Passive latente Steuern.

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1Anm. d. Red.: Drittes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: § 266 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. .