HGB § 236

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft [1]

§ 236 Insolvenz [2]

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: § 236 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.