HGB § 174

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 174 Herabsetzung der Einlage [1]

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zurzeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 174 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .