HGB § 169

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 169 Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung [1]

(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.:§ 169 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .