HGB § 15a

Erstes Buch: Handelsstand

Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister [1]

§ 15a Öffentliche Zustellung [2]

1Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. 3§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.

2Anm. d. Red.: § 15a eingefügt gem. Gesetz v. 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. 1. 11. 2008.