HGB § 154

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft

§ 154 Verpflichtung zur Aufstellung einer Liquidationsbilanz

Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt mit Wirkung v. neu gefasst. Diese Änderungen wurden hinter diesem Abschnitt bereits aufgenommen.