HGB § 152
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft
§ 152 Ausführung von Anordnungen der Beteiligten durch Liquidatoren
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
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