Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 120 Ermittlung des Jahresgewinns oder -verlusts; Gutschrift
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird aufgrund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.
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