HGB § 103

Erstes Buch: Handelsstand

Achter Abschnitt: Handelsmakler

§ 103 Ordnungswidrigkeiten [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

  1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder

  2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 123) mit Wirkung v. 15. 1. 2001.