Klausur-Leitfaden Bilanzsteuerrecht
2. Aufl. 2019
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IV. Inhaltliche Schwerpunkte der letzten Steuerberaterprüfungen
1. Immaterielle Wirtschaftsgüter
Nach der Tabelle in Kap. I.3 war das Thema „immaterielle Wirtschaftsgüter“ in vier der letzten zehn Prüfungen enthalten. In der Prüfung 2014 war die Thematik jedoch speziell an einem Verwaltungserlass ausgerichtet. Es handelte sich um Aufwendungen für die sog. ERP – Software (Enterprise Resource Planning Software). Zu diesem Themengebiet ist ein BMF-Schreiben ergangen; , BStBl 2005 I S. 1025. Mit Kenntnis dieses BMF-Schreibens war die Aufgabe auch sicher lösbar.
Zu immateriellen Wirtschaftsgütern vgl. §§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 2a, 285 Nr. 22 HGB, sowie § 5 Abs. 2 EStG, R 5.5 EStG und H 5.5 EStH
1.1 Definition
Immateriell (= unkörperlich) sind Wirtschaftsgüter, die nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar sind. Hierbei handelt es sich um Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile (R 5.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Weder das Handels- noch das Steuerrecht enthalten eine Definition des immateriellen Wirtschaftsgutes. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, u. a. Urteil v. - II R 30/89, BStBl 1990 II 569 lässt sich jedoch der Begriff des immateriellen Wirtschaftsgutes wie folgt definieren:
Rechte, Möglichkeiten und besondere Vorteile für den Betrieb,
zu deren Erlangung der U...