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Zur Sperrfrist des § 15 Abs. 2 UmwStG bei Auf- und Abspaltung auf Körperschaften
Anmerkungen zum
Gemäß dem hat § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich unabhängig vom § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG. Wenn durch die Spaltung nachweislich die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, ist eine Spaltung zu Buchwerten auch dann nicht möglich, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt oder die 20 %-Grenze nicht überschritten wird. § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG betrifft insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll. Der Beitrag stellt das Urteil des FG Hamburg und seine Konsequenzen für die Praxis dar. Der Autor geht zudem vergleichend auf das ein.
Sollten die Regelungen der Sätze 3 und 4 des § 15 Abs. 2 UmwStG separat geprüft werden?
Hat das FG Hamburg die Fünfjahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG als abschließend betrachtet?
Zu welchem Ergebnis kommt ein Vergleich der Urteile des FG Hamburg und des FG Berlin-Brandenburg?
I. Sachverhalt
[i]Harle, Die Sperrfristen im
Steuerrecht, Arbeitshilfe
NWB ZAAAG-73252
Gehrmann,
Umwandlungssteuerrecht, infoCenter
NWB MAAAB-26815
Hoheisel, Anträge
auf Ansatz der steuerlichen Buchwerte nach UmwStG, StuB 20/2018 S. 733
NWB XAAAG-97454
Forst/Hannweber/Schaaf, Gewinnbegriff, Gewinnermittlung und
Wirtschaftsjahr, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018
NWB RAAAG-89758
Eisgruber, UmwS...,
2. Aufl. 2017, § 15