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Gewerbesteuerfallen bei Umwandlungen
Erhebliches Haftungspotenzial für Berater
[i]Eisgruber (Hrsg.), UmwStG Kommentar, NWB Verlag Herne, 2. Aufl. 2017, NWB NAAAG-63335 Unternehmensumwandlungen spielen in der Beratungspraxis eine erhebliche Rolle. Aus steuerlicher Sicht soll der Umwandlungsvorgang in der Regel steuerneutral gestaltet werden. Im „Eifer des Gefechts“ wird dabei aber oftmals die Gewerbesteuer aus dem Blick verloren, was ein nicht unerhebliches Haftungspotenzial für den Berater mit sich bringt. Der nachfolgende Beitrag gibt deshalb einen Überblick möglicher Gewerbesteuerfallen im Zusammenhang mit Umwandlungen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gewerbesteuerfalle für fiktive Dividenden nach § 7 UmwStG
1. Fiktive Ausschüttung der offenen Gewinnrücklagen nach § 7 UmwStG
[i]Fiktive TotalausschüttungWird eine Körperschaft in bzw. auf ein Personenunternehmen (Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) umgewandelt oder verschmolzen (§§ 3 ff. UmwStG), sind nach § 7 Satz 1 UmwStG den Anteilseignern der Überträgerin – unabhängig davon, ob diese an der Ermittlung eines Übernahmeergebnisses gem. § 4 Abs. 4, § 5 UmwStG teilnehmen – die offenen steuerbilanziellen Gewinnrücklagen (= in der Steuerbilanz ausgewiesenes Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG, das sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt) entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis an...BStBl 2011 I S. 1314