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BFH Urteil v. - VII R 6/99

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. bZK Art. 221ZK Art. 239ZKDVO i.d.F. von Art. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 3254/94 Art. 67, 68, 77 Abs. 1ZKDVO i.d.F. von Art. 94

Leitsatz

1. Werden Ursprungszeugnisse, die zur Erlangung einer Zollpräferenz für Textilwaren im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegt wurden, von der Organisation, die sie ausgestellt hat, widerrufen, so können sie, selbst wenn ihr Widerruf nicht begründet wurde, nicht mehr als Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren anerkannt werden.

2. Es liegt kein aktiver Irrtum der Zollbehörde vor, die das Ursprungszeugnis ohne jede Prüfung auf dessen Richtigkeit zur Gewährung einer Zollpräferenz entgegengenommen hat.

3. Allein der Umstand, daß in großem Umfang unrichtige Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden, läßt nicht darauf schließen, daß sich die mit der Ausstellung der Ursprungszeugnisse betraute Stelle über die Auslegung der Ursprungsregeln im konkreten Fall geirrt hat.

4. ”Höhere Gewalt”, die einer Nacherhebung des Zolls entgegenstehen könnte, liegt nicht vor, wenn es die das Ursprungszeugnis ausstellende Organisation unterlassen hat, die Angaben des Antragstellers auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

5. Die Regelung über ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist im Hinblick auf Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauens- oder des Eigentumsschutzes abschließend.

6. Die Prüfung der Frage, ob ein Erlaß des Zolls wegen besonderer Umstände in Betracht kommt, setzt einen entsprechenden Erlaßantrag voraus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 294 Nr. 2
DAAAA-64807

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BFH, Urteil v. 12.10.1999 - VII R 6/99

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