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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 61/99

Gesetze: ZK Art. 220

Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung

Leitsatz

Der Antragsteller muss sich durch Einblick in die entsprechenden Informationsquellen vergewissern, welches Gemeinschaftsrecht auf seine Geschäftsvorgänge Anwendung findet, hier: ob die Kommission für die Einfuhr von Backwaren aus Polen eine Kontingentsregelung erlassen hat. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde ist zu verneinen, wenn die Angaben in der Zollanmeldung lediglich hingenommen, d.h. unbeanstandet der buchmäßigen Erfassung und Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Gefahr, einer Abgabennacherhebung ausgesetzt zu sein, kann der Abgabenschuldner allein durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft begegnen.

Fundstelle(n):
IAAAB-14075

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2002 - IV 61/99

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