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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1398/04 EFG 2006 S. 152 Nr. 2

Gesetze: Zollkodex Art. 239Zollkodex-DVO Art. 905

Erstattung von nacherhobenen Zöllen wegen Vorliegens besonderer Umstände

Leitsatz

1. Das Vertrauen auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A ist grundsätzlich nicht geschützt; es gehört zu dem normalen Geschäftsrisiko des Einführers, dass sich Ursprungszeugnisse bei einer Überprüfung als falsch oder gefälscht herausstellen; es sei denn, die zuständigen Behörden selbst haben den Anlass zu diesem Vertrauen gegeben.

2. Das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung von Einfuhrabgaben.

3. Kümmert sich der Wirtschaftsteilnehmer nicht um die mit der Präferenzgewährung zusammenhängenden Fragen und vertraut er auf die Richtigkeit des gefälschten Ursprungszeugnisses, handelt er offensichtlich fahrlässig.

4. Von einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich mit Textileinfuhren beschäftigt, deren Zollfreiheit von zutreffend ausgestellten Ursprungszeugnissen abhängt, muss erwartet werden, dass er sich mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht auseinander setzt. Tut er dies nicht, so kann er sich im Zustand der Unkenntnis nicht darauf berufen, dass ihm - mangels Kenntnis der Vorschriften - keine Zweifel an ihrer richtigen Einwendung gekommen seien.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 152 Nr. 2
KAAAB-72235

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.04.2005 - 7 K 1398/04

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