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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1567/10

Gesetze: ZK Art. 243 Abs. 2 ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 ZK Art. 201 Abs. 1 ZK Art. 263 ZK Art. 221 Abs. 3 ZK Art. 221 Abs. 4 AO§ 157 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO§ 370 Abs. 1 Nr. 1 FGO§ 46 Abs. 1 S. 1 FGO § 68

Einfuhrabgabe

Antidumpingzoll

Drittlandszoll

Klagegenstand bei Änderungsbescheiden

inhaltliche Bestimmtheit von Abgabenbescheiden

nachträgliche Erfassung einer Zollschuld

keine Bindung des Finanzgerichts an Feststellungen des Strafgerichts

Zulässigkeit der Klage gegen eine Antidumping-VO

Leitsatz

1. Art. 243 Abs. 2 ZK steht der Geltung des § 68 FGO auch bei Einfuhrabgabenbescheiden nicht entgegen.

2. § 68 FGO findet keine Anwendung, wenn und soweit ein teilbarer Bescheid hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils geändert wird.

3. Auch Abgabenbescheide der Zollbehörden, die einen Teilerlass von Zoll und Antidumpingzoll aussprechen sollen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

4. Nach Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK setzt die nachträgliche buchmäßige Erfassung voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

5. Liegt der Ursprung von Waren in Ländern, für die im maßgeblichen Zeitraum keine Präferenzmaßnahme galt und für deren Waren ein Antidumpingzoll festgelegt war, entsteht Drittlands- und Antidumpingzoll.

6. Das FG ist an die Beurteilung des Strafgerichts zwar nicht gebunden, kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens zu eigen machen.

7. Die Berufung auf die Nichtigkeit einer Antidumping-VO ist im Verfahren vor dem FG nur möglich, wenn die Partei nicht nach Art. 263 AEUV berechtigt ist, direkt beim EuGH gegen diese zu klagen.

8. Jedes Antidumpingverfahren kann jeweils nur eine einzige einheitliche Ware betreffen.

9. Der Verordnungsgeber muss nicht für jeden einzelnen Bestandteil der von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Ware eine Antidumpinguntersuchung durchführen.

10. Selbst im Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Erstattungsverfahrens haben dort getroffene Feststellungen über eine etwaige Beseitigung oder Verringerung des Dumpings keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der AntidumpingVO Nr. 393/98.

11. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK steht einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben nicht entgegen, wenn die unterbliebene Abgabenerhebung auf unrichtigen Erklärungen zum Ursprung einer Ware beruht.

12. Auch für Einfuhrabgaben gilt bei einer Steuerhinterziehung die zehnjährige Festsetzungsfrist.

Fundstelle(n):
PStR 2016 S. 316 Nr. 12
MAAAF-69844

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2015 - 11 K 1567/10

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