BFH Urteil v. - VII R 61/98

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) von Dezember 1990 bis Juni 1991 insgesamt sieben aus den USA stammende Fahrzeuge als PKW unter den Unterpos. 8703 24 10 bzw. 8703 33 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das HZA entsprach den Zollanträgen —nach Beschau bzw. Überprüfung der Codenummer— und setzte jeweils Zoll unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 10 % fest. Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin kam der Prüfungsbeamte des HZA zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin eingeführten ”Pick-Up"-Fahrzeuge zolltariflich in die Unterpos. 8704 21 31 KN (Drittlandszollsatz: 22 %) einzureihen seien. Das HZA forderte daraufhin mit Steueränderungsbescheid vom für die fraglichen Fahrzeuge Zoll in Höhe von ... DM nach. Nachdem die Klägerin im Einspruchsverfahren geltend gemacht hatte, dass zwei der Fahrzeuge (Pos. 1 und 5 des Steueränderungsbescheids) mit geschlossenem Aufbau ohne Trennwand zum Fahrgastraum ausgestattet und daher als PKW einzustufen seien, erstattete das HZA der Klägerin am Zoll in Höhe von ... DM. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 383 veröffentlichten Urteil aus, dass die abgefertigten Fahrzeuge —jeweils mit einer vom Fahrerhaus nicht zugänglichen offenen Ladefläche mit Bordwänden und hinterer Ladeklappe versehen— zolltariflich als LKW in die Unterpos. 8704 21 31 KN einzureihen seien. Von der Nacherhebung des Zolls in Höhe von ... DM könne nicht nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) des Rates vom betreffend die Nacherhebung…(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 197/1) abgesehen werden, weil der Irrtum des HZA bei der Abfertigung der Fahrzeuge für die Klägerin erkennbar gewesen sei.

Mit der Revision bringt die Klägerin vor, es handele sich bei den eingeführten Fahrzeugen um Liebhaberfahrzeuge, die vor allem wegen ihrer Optik anstelle normaler PKW als Spaß- und Freizeitautos zur Personenbeförderung angeschafft würden. Der ”normale” Gewerbetreibende nutze für seine Transportaufgaben die hierzulande üblichen Kleinlastwagen, während die von der Klägerin eingeführten ”Edel-Pick-Ups” nicht zum Transport von Lasten, sondern allein wegen ihres besonderen Flairs gekauft würden. Dabei werde es als Vorteil angesehen, dass die Fahrzeuge stets wenigstens fünf, wenn nicht gar sechs Personen Platz böten. Die Fahrzeuge seien daher als PKW-ähnliche Fahrzeuge einzuordnen, wie dies bei Einfuhren über andere Mitgliedstaaten bereits jetzt der Fall sei.

Im Übrigen habe die Klägerin den angeblichen Irrtum der Zollbehörden bei der Tarifierung anlässlich der Abfertigung der Fahrzeuge nicht erkennen können. Die Klägerin habe im Jahr 1991 ihre ersten Erfahrungen als gewerbsmäßige Importeurin gemacht und habe es für kaufmännisch sorgfältiger gehalten, wegen der tariflichen Einordnung der von ihr zu importierenden Fahrzeuge auf die Auskünfte der abfertigenden Zollstelle zu vertrauen, anstatt sich selbst mit dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auseinanderzusetzen. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die Möglichkeit bestanden hätte, bei der hierfür zuständigen Stelle eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Hierauf hätte die Zollstelle hinweisen müssen, damit der Klägerin eine Möglichkeit zur Minimierung des Nacherhebungsrisikos eingeräumt worden wäre. Der Klägerin sei zudem ein Zollsatz von 10 % von anderen in der Branche versierten Firmen als maßgeblich benannt worden. Dies sei der Zollsatz, den große Importeure bei Einfuhren über Amsterdam auch heutzutage noch für entsprechende Fahrzeuge mit ”Hardtop” zu entrichten hätten. Vor diesem Hintergrund habe sie die ursprüngliche Tarifierungsentscheidung der Zollstelle für korrekt gehalten. Außerdem könnten von der Klägerin nicht bessere Zolltarifkenntnisse als von den beteiligten Beamten verlangt werden.

Schließlich hält die Klägerin auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für verletzt. Solange in der Europäischen Gemeinschaft, wie etwa über die Niederlande oder über Dänemark und vereinzelt über deutsche Zollämter, Fahrzeuge der fraglichen Art zu einem Zollsatz von 10 % eingeführt werden könnten, sei es ungerechtfertigt, die Klägerin mit einem höheren Zollsatz zu belasten.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Es hält die Einwände der Klägerin gegen die Vorentscheidung nicht für durchgreifend.

II. 1. Die Revision gegen den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des FG ist als Zolltarifsache gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 90a Abs. 2 FGO zulässig. Nach § 90a Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen einen Gerichtsbescheid nur zulässig, wenn die Revision zugelassen worden ist. Einer Zulassung bedarf es jedoch nicht, wenn bestimmte in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführte Mängel des Verfahrens gerügt werden (vgl. , BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571). Gleiches gilt, wenn eine Zolltarifsache gegeben ist (vgl. , BFH/NV 1999, 637).

2. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat unter Berücksichtigung der von ihm getroffenen, revisionsrechtlich bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) rechtsfehlerfrei erkannt, dass es sich bei den von Dezember 1990 bis Juli 1991 abgefertigten Fahrzeugen um LKW (Unterpos. 8704 21 31 KN) und nicht um PKW aus Pos. 8703 KN gehandelt hat. Das HZA hat demnach zu Recht für die streitbefangenen Fahrzeuge des Steueränderungsbescheids (Positionen 2, 3, 4, 6 und 7) unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 22 % Zoll in Höhe von insgesamt ... DM nacherhoben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa —Vobis—, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; Senatsurteil vom VII R 36/94, BFH/NV 1995, 846) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des GZT festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die —Knubben—, EuGHE 1997, I-7039, Rz. 14, und vom Rs. C-11/93 —Siemens Nixdorf—, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom VII K 16/92, BFHE 172, 244).

b) Mit Ausnahme bestimmter fahrbarer Maschinen, die dem Abschn. XVI zuzuweisen sind, umfasst das Kap. 87 KN alle nicht schienengebundenen Landfahrzeuge. Unter anderem gehören in dieses Kapitel die Kfz zum Befördern von Personen (Pos. 8702 oder 8703) oder Gütern (Pos. 8704) sowie Kfz zu besonderen Zwecken (Pos. 8705). Für die von der Klägerin eingeführten Fahrzeuge kommt nur eine Einreihung als LKW (Pos. 8704) oder als ”andere” Pkw (Pos. 8703) in Betracht, da die Kfz unstreitig sowohl zum Transport von Personen als auch von Gütern (auf der offenen Ladefläche) geeignet sind.

Die Pos. 8703 KN erfasst ihrem Wortlaut nach ”Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Pos. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen”. Aus der in der Pos. 8703 KN gewählten Formulierung wird deutlich, dass es für die Einreihung in die fragliche Position ausschließlich auf die Herstellerkonzeption (... zur Personenbeförderung gebaut ...) ankommt, mithin auf den Verwendungszweck, den der Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision —die vorträgt, die Fahrzeuge würden vor allem wegen ihrer Optik anstelle normaler PKW als Spaß- und Freizeitautos zur Personenbeförderung angeschafft werden— ist der Verwendungszweck, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat, unbeachtlich.

Da für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit aufgrund der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften maßgebend ist, bedeutet dies, dass die Herstellerkonzeption für die Fahrzeuge im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar sein muss. Außerdem ist nach dem Wortlaut der Pos. 8703 KN erforderlich, dass die ”anderen Kraftfahrzeuge” ”hauptsächlich” zur Personenbeförderung gebaut sein müssen. Ist ein Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht nur zur Personenbeförderung, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild in gleicher Weise auch zum Transport von Gütern gebaut, kommt eine Einreihung in die Pos. 8703 KN nicht in Betracht.

Fahrzeuge, die —personenwagenmäßig ausgestattet sowie mit Hecktür versehen— im Innenraum auch den Transport von Gütern ermöglichen, sind PKW (vgl. , EuGHE 1991, I-130, zur früheren Tarifst. 87.02 A GZT), denn sie sind mit herkömmlichen Fahrzeugen vergleichbar, die über einen Kofferraum zum Transport von weniger sperrigen Gütern verfügen. Dem entsprechen auch die Ausführungen in Rz. 12.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System —ErlHS— (8703/1) und das nach den Einfuhren der streitigen Fahrzeuge in die ErlHS 8703/1 Rz. 14.0 und 15.0 eingefügte Tarifavis, wonach Geländefahrzeuge und Kombinationskraftwagen, die fünf bzw. maximal neun Personen befördern und deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern vorgesehen ist, zu Pos. 8703 KN gehören. Fahrzeuge mit einem vom Fahrerhaus abgetrennten, ausrüstungsfähigen Fahrgestell sind hingegen, weil sie erkennbar nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind, LKW (vgl. ErlKN zu Pos. 8704 Rz. 01.3). Das gleiche gilt für Kleinlastwagen mit Pritsche, Plane und geschlossenem Aufbau (ErlHS 8704/1 Rz. 02.0).

Die Feststellung, ob ein Fahrzeug erkennbar hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut ist, ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist das Gesamtbild des Fahrzeugs bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung hat und im Einzelfall gegen die Einreihung als ”anderer Personenkraftwagen”, der hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut ist, sprechen kann. Diese Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist eine tatrichterliche Aufgabe der Tatsacheninstanz, die vom BFH als Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen ist (vgl. zur Abgrenzung von PKW und LKW nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, Senatsurteil vom VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind.

c) An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen hält die Entscheidung des FG der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Wie das FG für den Senat bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO), verfügen alle streitgegenständlichen Fahrzeuge über eine —jeweils den Gesamteindruck prägende— offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus zugänglich ist. Wenn das FG daraus die Folgerung zieht, die Fahrzeuge seien nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG ist überdies bei der rechtlichen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen ersichtlich davon ausgegangen, dass ein ”anderes” Kfz nur dann der Pos. 8703 KN zuzuweisen ist, wenn es hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut ist. Insoweit hält sich die Entscheidung des FG in dem zolltariflich zu berücksichtigenden Rahmen. Damit verbleibt nur die Einordnung der Fahrzeuge als ”Lastkraftwagen” in die Pos. 8704 KN. Diese Position trifft ihrem Wortlaut nach für alle beschaffenheitsmäßig zur Güterbeförderung geeigneten, nicht zu ”besonderen Zwecken” (Pos. 8705 KN) gebauten Fahrzeuge zu, unabhängig davon, ob die Güterbeförderung Haupt- oder Nebenzweck ist. Innerhalb der bezeichneten Position ist die Einreihung, der sonstigen Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechend, richtig in die Unterpos. 8704 21 31 KN erfolgt.

An diesem Ergebnis kann das nach Ergehen der finanzgerichtlichen Enscheidung in die ErlHS bei Pos. 8703 (nach Randzahl 02.0) eingefügte Avis nichts ändern. Das Avis weist ein ”zweiradangetriebenes Kraftfahrzeug .. mit einem Hubraum von 1800 ccm .. mit zwei Türen, zwei Vordersitzen, einer nicht zusammenklappbaren Rücksitzbank für drei Personen im Fahrgastbereich (Doppelkabine)” der Pos. 8703 HS zu. ”Der rückwärtige Teil des Fahrzeugs, offen und für den Warentransport vorgesehen, ist vom Fahrgastbereich getrennt und hat eine herunterlassbare rückwärtige Bordwand. Die Gesamtnutzlast (Personen, einschließlich Fahrer und Fracht) beträgt 495 kg mit einer Frachtkapazität von ca. 145 kg ...”. Ob es sich bei der hier beschriebenen niedrigen Hubraumzahl eines Fahrzeugs, das für die Beförderung von fünf Personen ausgerüstet ist, und der sehr geringen Frachtkapazität (145 kg) um bloße Indizien handelt oder ob dies entscheidend für eine Einreihung in die Pos. 8703 KN sprechen könnte, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden, da die von der Klägerin eingeführten und noch streitgegenständlichen Fahrzeuge nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Klägerin über einen wesentlich höheren Hubraum und höhere Frachtkapazitäten verfügen.

d) Bei dem Steueränderungsbescheid handelt es sich nicht um eine erstmalige Festsetzung von Abgaben, sondern um eine Nacherhebung, da das HZA die Bescheide jeweils endgültig gemacht und Zoll nur in Höhe von 10 % erhoben hatte. Insoweit bestand für das HZA gemäß Art. 2 Abs. 1 NacherhebungsVO die Berechtigung und Verpflichtung zur Nacherhebung des Zolls. Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO steht einer Nacherhebung nicht entgegen.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO müssen für einen Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden (sog. aktiver Irrtum), Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, dass er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (vgl. z.B. —Hewlett Packard France—, EuGHE 1993, I-1819; Senatsurteil vom VII R 128/92, BFHE 172, 561; Senatsurteil vom VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397).

bb) Nach dem unstreitig vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Zollstelle einen Irrtum begangen hat und ihm nicht nur unterlegen ist, also ein für Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO maßgeblicher aktiver Irrtum vorliegt, weil die Zollstelle die Ware nach den Feststellungen des FG jeweils beschaut bzw. die Tarifierung überprüft oder sogar selbst vorgenommen hat.

cc) Die Klägerin war jedoch nicht gutgläubig, weil sie den Irrtum der Zollstelle hätte erkennen können. Die Erkennbarkeit des Irrtums ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls jeweils von dem mit der Sache befassten nationalen Gericht festzustellen. Dabei sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten wesentlichen Kriterien für die Erkennbarkeit des Irrtums zugrunde zu legen, nämlich die Art des Irrtums, die Erfahrung des Abgabenschuldners und die Sorgfalt, die der Beteiligte nach den Umständen des Falles hätte walten lassen müssen (vgl. BFH/NV 1998, 1397).

Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Warenbeschreibungen der KN weder verwickelt noch besonders schwierig zu verstehen sind und es im Wesentlichen darauf ankam, ob die Fahrzeuge der Klägerin hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut worden sind. Es mag zutreffend sein, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ihre ersten Erfahrungen als gewerbsmäßige Importeurin gesammelt und bis zur Abfertigung der fraglichen Fahrzeuge keine Erfahrung auf dem Gebiet der Einfuhr von Waren gehabt hat. Im Hinblick darauf, dass es sich im Streitfall um einen einfachen Irrtum der Zollstelle gehandelt hat, der bei Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ohne weiteres aufzuklären gewesen wäre, vermag die Berufung der Klägerin auf ihre mangelnde Erfahrung in Einfuhrgeschäften jedoch nicht durchzugreifen. Denn grundsätzlich kann sich —anders als die Klägerin meint— niemand auf die Nichtkenntnis des veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen (vgl. Senatsurteil vom VII R 16/98, BFHE 188, 164).

Trotz ihrer fehlenden Erfahrung in Bezug auf die Abwicklung von Einfuhrgeschäften hätte sich die Klägerin vor Einfuhr der Ware über die maßgebenden Vorschriften informieren müssen. Sie durfte sich nicht blindlings darauf verlassen, die Zollstelle werde die Waren schon ordnungsgemäß unter zutreffender Einreihung in die KN zum freien Verkehr abfertigen (vgl. und C-204/94, EuGHE 1996, I-2465, Rz. 100). Diese Informationspflicht besteht unabhängig von dem Maß an Erfahrung, über das der Einführer verfügt; sie trifft jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den von der Klägerin eingeführten Fahrzeugen nicht um herkömmliche PKW-Modelle gehandelt hat, sondern um ”Pick-Up"-Fahrzeuge (in den amerikanischen Prospekten z.T. als ”trucks” bezeichnet), die alle über eine offene Ladefläche verfügten, mussten bei der Klägerin Zweifel aufkommen, ob solche Fahrzeuge ”hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut” worden sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das FG meint, unter diesen Umständen hätte die Klägerin sich zolltariflich absichern und eine vZTA einholen müssen. Schließlich besteht —anders als die Klägerin meint— kein Grundsatz derart, dass von einem Importeur keine weitergehenden Kenntnisse als von den Zollbeamten selbst erwartet werden könnten (vgl. , EuGHE 1990, I-2551, Rz. 17), da ansonsten eine Nacherhebung immer dann ausgeschlossen wäre, wenn sich der Abfertigungsbeamte über die Rechtslage geirrt hat.

e) Da insoweit feststeht, dass eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorliegt, scheidet ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO aus. Ist dies der Fall, können übergeordnete Grundsätze wie der der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die von der Klägerin gegen die nachträgliche buchmäßige Erfassung des Zolls geltend gemacht werden, nicht berücksichtigt werden. Denn die genannte Vorschrift hat diese Gesichtspunkte in Bezug auf die Erhebung der Einfuhrabgaben zusammengefasst und abschließend geregelt (vgl. , EuGHE 1997, I-4209, 4256 Rz. 51 ff.; , BFHE 190, 507, und vom VII R 123/89, BFH/NV 1992, 285).

3. Den Hinweisen der Klägerin auf abweichende Einreihungspraktiken in Dänemark, den Niederlanden und bei Einfuhren über andere deutsche Zollämter braucht der Senat schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Angaben nicht substantiiert und von der Klägerin nicht durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden sind. Insbesondere ist aus den von der Klägerin vorgelegten, teilweise unleserlichen und in dänischer Sprache abgefassten Tarifauskünften der dänischen Zollbehörden nicht ersichtlich, dass ihr Gegenstand die gleichen Waren betrifft, die die Klägerin eingeführt hat. So weisen die beigefügten Ablichtungen des ”Dodge RAM 1500/2500/3500” beispielsweise —anders als im Streitfall— keine offenen Ladeflächen der Fahrzeuge auf. Daher bedarf vorliegend die Frage auch keiner Erörterung, wie bei der Einfuhr mit sog. Hardtop versehene ”Pick-up"-Fahrzeuge zu tarifieren sind.

4. Aus diesen Gründen sieht der Senat auch keine Veranlassung, im Streitfall eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom (ABlEG Nr. C 340/1; ABlEG 1999 L 114/56) zur Auslegung der Pos. 8703 KN einzuholen. Der Senat hält vielmehr in Anwendung der Grundsätze des  283/81 (EuGHE 1982, 3415 —C.I.L.F.I.T.—) die richtige Auslegung der maßgebenden Position der KN für zweifelsfrei und offenkundig; er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.

5. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 121, 90 Abs. 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1508 Nr. 12
EAAAA-66110