Dokument Solidaritätszuschlag
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Solidaritätszuschlag
I. Definition Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine vom bis zum sowie seit dem (bisher) zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die der Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands dient (www.bundesfinanzministerium.de, Lexikon Steuern A - Z).
II. Rechtscharakter und Steuerpflicht
1. Rechtscharakter
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG).
Es handelt sich um eine Steuer (und nicht um eine steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 1 AO ).
Die Ertragshoheit liegt allein beim Bund (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ).
Es handelt sich um eine nicht abzugsfähige Steuer vom Einkommen im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer vom Einkommen im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.
2. Steuerpflicht
Abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen sowie erweitert beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuersteuerpflichtige (§ 2 SolZG).
III. Bemessungsgrundlage und Zuschlagshöhe
1. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die Körperschaftsteuer sowie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach § 50a EStG, § 3 Abs. 1 SolZG).
Bei der Einkommensteuer sind in allen Fällen die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 SolZG, § 51a Abs. 2 EStG). Abweichend von der Behandlung bei der Lohnsteuer (Zahlung von Kindergeld anstelle des Abzugs der Kinderfreibeträge) werden bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren Kinderfreibeträge abgezogen (§ 3 Abs. 2a SolzG).
Bei Lohnsteuer-Pauschalierung ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide sind Grundlagenbescheide für Festsetzung des Solidaritätszuschlags, auch im Vorauszahlungsverfahren.