Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundlagen - Stand: 03.01.2026

Solidaritätszuschlag

Michael Meier

I. Definition Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine vom bis zum sowie seit dem (bisher) zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die den Zweck hat, einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren (i.e.S. Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Belastungen).

II. Rechtscharakter und Steuerpflicht

1. Rechtscharakter

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG).

  • Es handelt sich um eine Steuer (und nicht um eine steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 1 AO ).

  • Die Ertragshoheit liegt allein beim Bund (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ).

  • Es handelt sich um eine nicht abzugsfähige Steuer vom Einkommen im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG.

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer vom Einkommen im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.

2. Steuerpflicht

Abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen sowie erweitert beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuersteuerpflichtige (§ 2 SolZG).

III. Bemessungsgrundlage und Zuschlagshöhe

1. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die Körperschaftsteuer sowie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach § 50a EStG, § 3 Abs. 1 SolZG). Auch die Nachsteuer im Sinne des § 34a Abs. 4 S. 2 EStG erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Bei der Einkommensteuer sind in allen Fällen die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 SolZG, § 51a Abs. 2 EStG). Abweichend von der Behandlung bei der Lohnsteuer (Zahlung von Kindergeld anstelle des Abzugs der Kinderfreibeträge) werden bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren Kinderfreibeträge abgezogen (§ 3 Abs. 2a SolzG).

Bei Lohnsteuer-Pauschalierung ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide sind Grundlagenbescheide für Festsetzung des Solidaritätszuschlags, auch im Vorauszahlungsverfahren.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen