Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesetz zu Rückführung des Solidaritätszuschlages
Neuerungen und Berechnung ab 2021
Der Solidaritätszuschlag fällt ab dem Jahr 2021 für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler weg. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages bereits am gebilligt.
In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags und welche Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug zu beachten sind.
I. Allgemeines
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde ursprünglich 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt; Grundlage hierfür war das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).
Die Einführung erfolgte, um verschiedene Mehrbelastungen zu finanzieren. Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom bis erhoben und betrug 7,5 % pro Jahr von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Für die Jahre 1991 und 1992 wurden also jeweils 3,75 % der Einkommen-/Körperschaftsteuer zusätzlich als Solidaritätszuschlag erhoben, da er in jedem Jahr nur für sechs Monate zu erheben war.
In den Jahren 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Ab dem Jahr 1995 wurde erneut ein Solidaritätszuschlag eingeführt. Begründet wurde dies mit der Finanzierung der Ko...