DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 6

Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 6 Bevorzugte Befriedigung

Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

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YAAAE-86318