DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 7

Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 7 Zahlungsaufschub

Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-86318