DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 1

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1 Gegenstand des Abkommens und unter das Abkommen fallende Personen

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken.

(2) Ein Vertragsstaat leistet Amtshilfe, gleichgültig, ob die betroffene Person in einem Vertragsstaat ansässig ist oder deren Staatsangehörigkeit besitzt.

(3) Dieses Abkommen geht den Bestimmungen anderer zweiseitiger Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken mit beschränkterem Geltungsbereich vor.

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YAAAE-86318