DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 18

Abschnitt VI Schlußbestimmungen

Artikel 18 Geltungsdauer [1]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten letztmals anzuwenden auf Beistandshandlungen, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Fundstelle(n):
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YAAAE-86318

1Dieses Abkommen wurde in Den Haag am in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.