DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 10

Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten

Artikel 10 Inhalt, Umsetzung und Beantwortung des Ersuchens

(1) Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben

  1. die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;

  2. Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;

  3. bei einem Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen, Art und Zusammensetzung der Steueransprüche und die Vermögenswerte, aus denen die Steueransprüche befriedigt werden können, soweit diese dem ersuchenden Staat bekannt sind;

  4. bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken, Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Dem Ersuchen nach Artikel 4 oder 8 sind beizufügen

  1. eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann,

  2. eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

  3. sonstige für die Beitreibung erforderlichen Schriftstücke.

(3) Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.

(4) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Erlaß von Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt der ersuchende Staat dies dem ersuchten Staat unverzüglich mit.

(5) Der ersuchte Staat bestätigt so bald wie möglich, doch in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen, schriftlich den Eingang des Amtshilfeersuchens. Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat so bald wie möglich, doch in jedem Fall vor dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Ersuchens, über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Amtshilfe.

(6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Amtshilfeersuchens, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgenannten Staates ersetzt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-86318