DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 12

Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten

Artikel 12 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der beiden Staaten betreffend die Beitreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder die Zustellung erforderlich sind.

(2) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:

  1. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

  2. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

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YAAAE-86318