AEAO Zu § 192
Zu § 192 Vertragliche Haftung:
Aufgrund vertraglicher Haftung (vgl. AEAO zu § 48) ist eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nicht zulässig. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des vertraglich Haftenden besteht nicht; das Finanzamt entscheidet nach Ermessen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-63814