AEAO Zu § 205

Zu § 205 Form der verbindlichen Zusage:

Vorbehalte in der erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder“) schließen die Bindung aus ( BStBl III S. 562). Die verbindliche Zusage hat im Hinblick auf die Regelung in § 207 Abs. 1 AO die Rechtsvorschriften zu enthalten, auf die die Entscheidung gestützt wird ( BFH/NV 1987 S. 89).

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RAAAE-63814